HOTLINE: +49 5502 91120-0

Jemand hat mein Auto mit einem Einkaufswagen beschädigt.

Wem ist es nicht selbst schon einmal oder zumindest annähernd passiert, dass der Einkaufswagen sich selbstständig gemacht hat? Kommt es zwischen dem Einkaufswagen und einem parkenden PKW zu einer Kollision, können dabei schnell Schäden entstehen, welche sich in hohen Reparaturkosten äußern.

Wer ersetzt Ihnen in diesem Fall den Schaden?

Hier gilt es zu unterscheiden, ob der KFZ-Schaden während des Be- und Entladevorgangs des Fahrzeuges oder außerhalb dieser Zeitspanne entstanden ist.

Haben Sie auf dem Weg zu Ihrem parkenden Auto mit dem Einkaufswagen einen anderen Wagen beschädigt, so müssen Sie sich an Ihre Privathaftpflichtversicherung wenden. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Einkaufswagen losrollt und Ihr Fahrzeug noch gar nicht geöffnet ist.

Sind Sie damit beschäftigt Ihre Einkäufe im Wagen zu verstauen, so ist es oft nicht möglich, den Einkaufswagen daran zu hintern, sich selbstständig zu machen. Kommt es nun zu einem Schaden, so ist die KFZ-Haftpflichtversicherung für diesen zuständig, da sich bei diesem Fall das Fahrzeug in der direkten Nutzung befindet.

Anzumerken ist darüber hinaus, dass die Beschädigung eines parkenden Autos als Verkehrsunfall gewertet wird. Fährt derjenige, der den Schaden verursacht hat, einfach weg, kann diese Handlung als Unfallflucht ausgelegt werden und ist damit eine Straftat, die Konsequenzen nach sich zieht. Deshalb gilt: Vor Ort warten bis der Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zurückkommt oder die Polizei informieren.

Was kann man tun, wenn der Verursacher unbekannt ist?

Ist es Ihr Wagen, welcher beschädigt wurde und der Unfallgegner hat die Flucht ergriffen bzw. ist nicht ermittelbar, so können Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, da dieser Schaden unter Vandalismus verbucht werden kann.

Besteht hingegen lediglich die Absicherung in den Bereichen KFZ-Haftpflicht und/oder Teilkasko, so würde man die hier entstandenen Reparaturkosten selbst tragen müssen.

2015 gab es am Oberlandesgericht Hamm einen konkreten Fall mit einem Schaden, verursacht durch einen Einkaufswagen auf der Straße. Der Beschluss legte fest, dass der Supermarktbetreiber für Schäden, die durch herrenlose Einkaufswagen verursacht wurden, haftbar zu machen ist. Der Supermarktbetreiber hat dafür zu sorgen, dass die Einkaufswagen vor der Nutzung durch unbefugte Personen und das selbstständige Wegrollen gesichert sind. In diesem Fall wurden dem Kläger 80 % des Schadenersatzes zugesprochen, während er 20 % der Summe aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos selbst tragen musste.

Sind Sie sich dennoch unsicher welche Ihrer Versicherungen zuständig ist?
Wir helfen Ihnen gern weiter und beraten Sie in Ihren Schadenfällen.
Kontaktieren Sie uns telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Zum Kontaktformular

Express Kontakt