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Immer häufiger kommt es zum KFZ-Diebstahl. Durchschnittlich wurden im Jahre 2015 rund 19.000 kaskoversicherte Fahrzeuge in Deutschland gestohlen. Besonders beliebt bei den Dieben sind Autos mit teuren Ersatzteilen oder besonders gern gekaufte Modelle, wie beispielsweise der Audi Q7. Auch sehr beliebt sind SUV‘s – vor allem Fahrzeuge der Marken Range Rover, BMW und Porsche. Das Diebstahlrisiko für diese Fahrzeuge wird in einer sogenannten Typenklasse festgelegt, mit der die Tarifbeiträge berechnet werden.

Was tun, wenn es zu einem KFZ-Diebstahl gekommen ist?

Ist es zu einem Diebstahl gekommen, ist es wichtig, sofort der Polizei Bescheid zu geben und eine Strafanzeige zu stellen. Nach Aufnahme der Anzeige bei der Polizeidienststelle, sollten Sie zeitnah die Zulassungsstelle aufsuchen und Ihr Fahrzeug stilllegen lassen. Denn solange der Wagen auf Sie selbst zugelassen ist, sind Sie haftbar zu machen für mögliche Folgeschäden. Senden Sie also die Zulassungsbescheinigung, die Bestätigung der Stilllegung, alle noch vorhandenen Autoschlüssel und das polizeiliche Protokoll umgehend an Ihren Versicherer. Ist Ihr Fahrzeug nicht eigenfinanziert, müssen Sie die Bestätigung der Stilllegung auch an Ihre Bank oder Ihr Leasingunternehmen weiterleiten.

Einen Monat nach der Strafanzeige und der Benachrichtigung an den Versicherer, sind Sie verpflichtet das Fahrzeug zurückzunehmen, sollte es gefunden werden. Handeln Sie also nicht vorschnell und kaufen direkt ein neues Auto, möglicherweise sind Sie sonst im Besitz von zwei PKW‘s.

Was bekommt man bei einem KFZ-Diebstahl erstattet?

In der Regel erstattet der Versicherer den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Hier ist aber besonders auf mögliche Sonderbedingungen in Ihrer Police zu achten. Einige Versicherer erstatten bis zu 12 Monate nach Kauf des Fahrzeugs den vollen Neupreis, andere wiederum ggf. noch länger.

Nur am Fahrzeug fest verbaute Teile sind über die Teilkaskoversicherung mitversichert. Der Umfang der mitversicherten Gegenstände ist bei jedem Versicherer unterschiedlich. Hat das gestohlene Auto nachgerüstete Teile, die Sie bei Ihrem Versicherer geltend machen wollen, müssen Sie für diese Kaufbelege oder Werkstattrechnungen als Nachweis vorlegen.

Gegenstände, die sich im gestohlenen Fahrzeug befunden haben, sind in der Kaskoversicherung nicht abgesichert. Diese können Sie ggf. über eine bestehende Hausratversicherung geltend machen.

Was ist bei Probefahrten zu beachten?

Probefahrten sollten Sie mit Vorsicht sehen. Geben Sie Ihr Fahrzeug für eine Probefahrt an eine andere Person aus und diese stiehlt Ihren Wagen, handelt es sich um eine Unterschlagung und keinen Kaskoschaden. Der Geschädigte bleibt in diesem Fall also auf den entstandenen Kosten sitzen.

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